Satzung

„VEREIN FÜR DIE EVANGELISCHE HEIMVOLKSHOCHSCHULE RASTEDE E. V.“
Anlage zum Protokoll vom 21.10.1996, 02.12.2002, 03.12.2003 09.12.2015 und 08.12.2022.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Verein für die Evangelische Heimvolkshochschule Rastede e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Rastede, Kreis Ammerland.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Sinne des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Evangelischen Heimvolkshochschule in Rastede.

Das schließt ein:

  1. Die Förderung der Erwachsenenbildung durch regelmäßigen Gedankenaustausch über Konzeption, Ziele und Methoden.
  2. Die Pflege von Beziehungen zu anderen Heimvolkshochschulen im In- und Ausland, zu kirchlichen Einrichtungen und Werken sowie zu Verbänden und Organisationen, mit denen eine Zusammenarbeit sinnvoll ist.
  3. Die Bemühung um wirtschaftliche Absicherung.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, die es für gleichgerichtete Zwecke einzusetzen hat.

§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können Institutionen oder volljährige, evangelische Einzelmitglieder sein.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Über Anträge von Institutionen entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Über Anträge von Einzelmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand ab, kann der Antragsteller oder die Antragstellerin die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
Der Beschluß des Vorstandes über die Aufnahme oder Ablehnung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluß
c) mit der Auflösung der Institution
d) mit dem Tod des Einzelmitgliedes
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten möglich.
Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen der Satzung oder Interessen des Vereins gröblich
verstößt. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem
Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Gehört ein Mitglied der Mitgliederversammlung als Delegierter oder Delegierte einer Institution an, endet seine/ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall seiner/ihrer Vertretungsbefugnis
oder Zugehörigkeit zu Organen dieser Institution.
(2) Auf das Vermögen des Vereins haben die Ausscheidenden keinen Anspruch.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung werden die Institutionen durch je einen Delegierten oder eine Delegierte vertreten.
Die Synode und der Oberkirchenrat der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg entsenden je eine Delegierte oder einen Delegierten.
Die Mitgliederinstitutionen können im Falle der Verhinderung eines oder einer Delegierten einen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin entsenden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl und Abberufung des oder der Vorsitzenden, des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin und der übrigen Vorstandsmitglieder
Entgegennahme des Jahresberichtes
Entgegennahme des Berichtes über die Rechnungsprüfung und des Revisions- und Prüfungsberichtes
Genehmigung der Jahresrechnung
Wahl der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen
Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Aufnahme von Mitgliedern nach § 3
Ausschluß von Mitgliedern
Mitgliedsbeiträge
Bildung von Ausschüssen
Berufung und Abberufung des Schulleiters bzw. der Schulleiterin und der Lehrkräfte nach Anhörung des Kollegiums im Einvernehmen mit dem Dienstherren

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden beantragen, daß weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. In dringenden Fällen können zu Beginn der Mitgliederversammlung durch deren Beschluß einzelne Tagesordnungspunkte hinzugefügt, abgesetzt oder die Reihenfolge geändert werden. Wahlen und Satzungsänderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie auf der der Mitgliederversammlung vorher mitgeteilten Tagesordnung stehen.

(2)In begrenzten Ausnahmefällen kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder entscheiden, die Mitgliederversammlung ganz oder teilweise in digitalen Formaten nach dem Grundsatz der geschlossenen Benutzergruppe abzuhalten. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in diesem Fall durch ein sicheres elektronisches Verfahren.

(3)Die Mitgliederversammlung wird vom bzw. von der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung vom bzw. von der stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und allen Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift muß die Namen aller anwesenden und fehlenden Mitglieder, alle zur Abstimmung gestellten Anträge, alle Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Der Protokollführer oder die Protokollführerin wird vom Versammlungsleiter bzw. von der Versammlungsleiterin bestimmt. Protokollführer oder Protokollführerin kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll ist auch vom Versammlungsleiter bzw. von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil. Der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen.

§ 9 Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung gestellte Antrag abgelehnt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden und bedarf
der Zustimmung des Vertreters des Oberkirchenrates.
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt, wenn nichts anderes beschlossen wird. Die Mitgliederversammlung kann Wahlen in offener Abstimmung beschließen,
falls kein Mitglied widerspricht. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat oder keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet ein weiterer
Wahlgang statt.
Hat auch im zweiten Wahlgang keiner der beiden Kandidaten oder Kandidatinnen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl statt.
Hier entscheidet dann die höchste Stimmenzahl.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Personen:
a) dem oder der Vorsitzenden
b) dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
b) und fünf weiteren Mitgliedern
Ein Mitglied muß dem Ev.-luth. Oberkirchenrat angehören.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/-in. Jeweils eine/r von ihnen ist zur alleinigen gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Vereins befugt.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Ihr/ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 12 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Aufstellung des Haushaltsplanes für ein Geschäftsjahr
Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen, die nicht nach § 7 Ziff. 13 der Mitgliederversammlung zugewiesen sind
Verantwortung für die Instandhaltung und Renovierung der Räume in der Heimvolkshochschule

§ 13 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der bzw. die Delegierte des Ev.-luth. Oberkirchenrates wird auf Vorschlag des
Oberkirchenrates gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen.
Wählbar sind nur Einzelmitglieder und Delegierte von Institutionen, welche Mitglieder sind, die gemäß § 7 der Mitgliederversammlung angehören. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für die restliche Amtsdauer.

§ 14 Die Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand tritt mindestens halbjährlich zusammen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung gestellte Antrag abgelehnt.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Leiter bzw. der Leiterin der Vorstandssitzung sowie vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu
unterschreiben und allen Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.Die gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.