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Satzung für den
"VEREIN FÜR DIE EVANGELISCHE HEIMVOLKSHOCHSCHULE RASTEDE E. V."
Anlage zum Protokoll vom 21.10.1996, 02.12.2002 und 03.12.2003
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen "Verein für die Evangelische
Heimvolkshochschule Rastede e. V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Rastede,
Kreis Ammerland. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und im Sinne des Niedersächsischen
Erwachsenenbildungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.
Der Zweck ist: Die Unterhaltung einer Evangelischen Heimvolkshochschule in Rastede.
Das schließt ein:
- Die Förderung der Erwachsenenbildung durch regelmäßigen Gedankenaustausch über Konzeption,
Ziele und Methoden.
- Die Pflege von Beziehungen zu anderen Heimvolkshochschulen im In- und Ausland, zu kirchlichen
Einrichtungen und Werken sowie zu Verbänden und Organisationen, mit denen eine Zusammenarbeit
sinnvoll ist.
- Die Bemühung um wirtschaftliche Absicherung.
Zuwendungen an Mitglieder sind ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Aufnahme anderer als der aufgeführten Aufgaben durch Satzungsänderung ist ausgeschlossen, soweit es
sich nicht um steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung handelt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können Institutionen oder volljährige, evangelische Einzelmitglieder sein.
- Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag.
- Über Anträge von Institutionen entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
- Über Anträge von Einzelmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand ab, kann der
Antragsteller oder die Antragstellerin die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig. Der Beschluß des Vorstandes über die Aufnahme oder Ablehnung ist der
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
| (1) | | Die Mitgliedschaft endet |
| | a) | durch freiwilligen Austritt |
| | b) | durch Ausschluß |
| | c) | mit der Auflösung der Institution |
| | d) | mit dem Tod des Einzelmitgliedes |
| | Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Diese ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Bestimmungen der Satzung oder Interessen
des Vereins gröblich verstößt. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden
Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluß
des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu.
Gehört ein Mitglied der Mitgliederversammlung als Delegierter oder
Delegierte einer Institution an, endet seine/ihre Mitgliedschaft mit dem
Wegfall seiner/ihrer Vertretungsbefugnis oder Zugehörigkeit zu Organen
dieser Institution. |
| (2) | Auf das Vermögen des Vereins haben die Ausscheidenden keinen Anspruch. |
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung werden die Institutionen
durch je einen Delegierten oder eine Delegierte vertreten. Die Synode und der Oberkirchenrat der Ev.-Luth.
Kirche in Oldenburg entsenden je eine Delegierte oder einen Delegierten. Die Mitgliederinstitutionen können
im Falle der Verhinderung eines oder einer Delegierten einen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin entsenden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung des oder der Vorsitzenden, des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin und der
übrigen Vorstandsmitglieder
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entgegennahme des Berichtes über die Rechnungsprüfung und des Revisions- und Prüfungsberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Wahl der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Aufnahme von Mitgliedern nach § 3
- Ausschluß von Mitgliedern
- Mitgliedsbeiträge
- Bildung von Ausschüssen
- Berufung und Abberufung des Schulleiters bzw. der Schulleiterin und der Lehrkräfte nach Anhörung
des Kollegiums im Einvernehmen mit dem Dienstherren
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden
beantragen, daß weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. In dringenden Fällen
können zu Beginn der Mitgliederversammlung durch deren Beschluß einzelne Tagesordnungspunkte
hinzugefügt, abgesetzt oder die Reihenfolge geändert werden.
Wahlen und Satzungsänderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie auf der der Mitgliederversammlung
vorher mitgeteilten Tagesordnung stehen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom bzw. von der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung vom
bzw. von der stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über
die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und allen Mitgliedern
zuzustellen. Die Niederschrift muß die Namen aller anwesenden und fehlenden Mitglieder, alle zur
Abstimmung gestellten Anträge, alle Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Der Protokollführer oder die Protokollführerin wird vom Versammlungsleiter bzw. von der
Versammlungsleiterin bestimmt. Protokollführer oder Protokollführerin kann auch ein Nichtmitglied
sein. Das Protokoll ist auch vom Versammlungsleiter bzw. von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin nimmt mit
beratender Stimme an der Sitzung der Mitgliederversammlung teil. Der Versammlungsleiter bzw. die
Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen.
§ 9 Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung gestellte Antrag abgelehnt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Zustimmung von
¾ der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden und bedarf der Zustimmung des Vertreters des
Oberkirchenrates.
- Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn
ein Mitglied dies beantragt.
- Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt, wenn nichts anderes beschlossen wird. Die
Mitgliederversammlung kann Wahlen in offener Abstimmung beschließen, falls kein Mitglied widerspricht.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat oder keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erreicht, findet ein weiterer Wahlgang statt.
Hat auch im zweiten Wahlgang keiner der beiden
Kandidaten oder Kandidatinnen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl statt. Hier entscheidet dann die höchste Stimmenzahl.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Personen:
a) dem oder der Vorsitzenden
b) dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
b) und fünf weiteren Mitgliedern
Ein Mitglied muß dem Ev.-luth. Oberkirchenrat angehören.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(e) Stellvertreter/-in. Jeweils
eine/r von ihnen ist zur alleinigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Sitzungen des
Vorstandes teil. Ihr/ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 12 Die Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplanes für ein Geschäftsjahr
- Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen, die nicht nach § 7 Ziff. 13 der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind
- Verantwortung für die Instandhaltung und Renovierung der Räume in der Heimvolkshochschule
§ 13 Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Der bzw. die Delegierte des Ev.-luth. Oberkirchenrates wird auf
Vorschlag des Oberkirchenrates gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
zu wählen.
Wählbar sind nur Einzelmitglieder und Delegierte von Institutionen, welche Mitglieder sind, die
gemäß § 7 der Mitgliederversammlung angehören. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung
ein neues Mitglied für die restliche Amtsdauer.
§ 14 Die Beschlußfassung des Vorstandes Der Vorstand tritt mindestens halbjährlich zusammen
und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung gestellte Antrag abgelehnt.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Leiter bzw. der Leiterin der
Vorstandssitzung sowie vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterschreiben und allen
Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem
Verfahren zustimmen.
§ 15 Auflösung des Vereins Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der bzw. die Vorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Die gilt entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine
Organisation, die gleichgerichteten Zwecken dient und steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist.
Hierbei steht dem Ev.-luth. Oberkirchenrat ein Vorschlagsrecht zu. Stimmt die Mitgliederversammlung
dem Vorschlag des Oberkirchenrates nicht zu, fällt das Vermögen an die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg.
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